Revidierte Eidg. Jagdverordnung 2021
Der Bundesrat genehmigt revidierte Jagdverordnung
Am 30. Juni 2021 hat der Bundesrat die überarbeitete Jagdverordnung genehmigt und auf den Beginn der Sömmerungssaison am 15. Juli in Kraft gesetzt. Die angepasste Verordnung respektiert das Resultat der Volksabstimmung über das revidierte Jagdgesetz. Sie sieht keine präventive Regulierung von Wölfen vor. Die Kompetenz für Eingriffe in ein Rudel bleibt beim Bund. Damit erfüllt er zwei Motionen des Parlaments. Sie verlangten, dass nach der abgelehnten Revision des Jagdgesetzes durch die Stimmbevölkerung im September 2020 die Verordnung im Rahmen des geltenden Gesetzes anzupassen sei. Es wird den Kantonen nun erlaubt, rascher in Wolfsbestände einzugreifen.
Wolfsrudel dürfen gemäss der angepassten Jagdverordnung reguliert werden, nachdem 10 Schafe oder Ziegen gerissen worden sind. Bisher waren es 15 gerissene Tiere. Risse dürfen wie bisher nur angerechnet werden, wenn die Bauern zuvor Herdenschutzmassnahmen ergriffen haben (Umzäunung der Herden oder Schutzhunde). Bei grossen Nutztieren wie Rindern, Pferden, Lamas und Alpakas ist die Schadenschwelle nun präzisiert: Zwei Risse reichen aus für einen Eingriff in ein Rudel.
Zudem wird der Herdenschutz gestärkt, wodurch sich Konflikte vermeiden lassen.
» Medienmitteilung 30.6.2021 |
» Revidierte Jagdverordnung (PDF, 427 kB) |
» Erläuternder Bericht (PDF, 225 kB) |
» BAFU: Wolf |
Teilrevision Eidg. Jagdgesetz
Jagdgesetz - Eine gute Grundlage
JagdSchweiz ist mit dem teilrevidierten Jagdgesetz grossmehrheitlich zufrieden. Der Ständerat will den Kantonen bei der Regulation geschützter Arten mehr Handlungsspielraum geben. Zudem sollen die überregionalen Wildtierkorridore neu ins Jagdgesetz aufgenommen werden. JagdSchweiz unterstützt beide Anpassungen.
Das vom Ständerat verabschiedete Jagdgesetz bietet eine gute Grundlage, ein praktikables und effizientes Management geschützter Arten sicherzustellen. Das Gesetz stärkt die Handlungsfähigkeit der Kantone. Bei der Jagdplanung sollen die örtlichen Verhältnisse und die Anliegen der verschiedenen Akteure berücksichtigt werden. Die vorübergehende Verkürzung der Schonzeiten durch die Kantone benötigt richtigerweise nicht die Zustimmung des Bundes. Der Ständerat folgte dem Anliegen, nebst dem Steinwild und dem Wolf auch den Luchs und den Biber zu regulieren. JagdSchweiz begrüsst diese Lösung. Im Gesetz sind klare Bedingungen festgelegt für die Regulation von Grossraubtieren. Diese dürfen künftig zur Erhaltung der Artenvielfalt ebenfalls reguliert werden.
Wildtierkorridore sind wichtig für Vernetzung der Lebensräume
Es entspricht einem Verfassungsauftrag, die einheimische Vielfalt an wildlebenden Tieren und deren Lebensräumen zu schützen. Entsprechend greift das Jagdgesetz in seinem Zweckartikel den Artenschutz und den Schutz der Lebensräume auf. Für David Clavadetscher, Geschäftsführer von JagdSchweiz ist klar: «Beide Schutzaspekte gehören zusammen. Der Schutz des Lebensraums stellt eine unabdingbare Voraussetzung für den Artenschutz dar.» Die Vernetzung der Lebensräume ist wichtig, um den notwendigen Austausch zwischen den einzelnen Wildtier-Populationen zu gewährleisten und die Wieder- respektive Neubesiedlung zu ermöglichen. Diese Vollzugspraxis hat sich grundsätzlich bewährt, allerdings reichen die Massnahmen nicht aus. Entsprechend der Bedeutung der Wildtierkorridore für den Artenschutz sollten diese rechtlich verankert werden. JagdSchweiz begrüsst, dass der Ständerat diesem Ansinnen gefolgt ist und den entsprechenden Artikel zur Förderung überregionaler Wildtierkorridore ins Gesetz aufgenommen hat.
Für weitere Informationen
David Clavadetscher, Geschäftsführer JagdSchweiz, Tel. 062 751 87 78,
david.clavadetscher@jagdschweiz.ch
Eidgenössisches Jagdgesetz
Eidgenössische Jagdgesetz ist ein Arten- und Tierschutzgesetz
Es stellt Schutz vor Regulierung und jagdliche Nutzung. Für den Artenschutz ist der Bund zuständig. Regulierung und Nutzung der Wildpopulationen werden in den kantonalen Jagdgesetzen geregelt. So ist gewährleistet, dass beim Jagdbetrieb auf die regionalen Eigenheiten hinsichtlich der vorkommenden Wildarten, Lebensräume, Probleme und Traditionen Rücksicht genommen wird.
§ Jagdbares Wild und Schonzeiten (Art. 5 Jagdgesetz: Eidg. Räte)
§ Jagdbare Arten und Schonzeiten (Art. 3bis Jagdverordnung: Bundesrat)
§ Verbotene Hilfsmittel (Art. 2 Jagdgesetz)
» Position JagdSchweiz zum Einsatz von Wildkameras
Aargauisches Jagdgesetz regelt die Nachhaltigkeit
Das Wild und die frei lebenden Vögel sind zu erhalten und soweit notwendig zu fördern. Ihr Bestand muss den örtlichen Verhältnissen angepasst sein und die Jagd steht im Dienst von Hege und Pflege des Wildes.