Richtlinien Nachsuchenwesen
Auf den 1.1.2023 wurde die Aargauer Jagdverordnung angepasst. Neu muss für jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, das nicht auf Sichtdistanz verendet ist, eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Nachsuchenhund durchgeführt werden (§ 17 Abs. 5 AJSV);
Die Rechtsprechung der Gerichte hat sich in diesem Bereich in letzter Zeit verfeinert. Die grundliegenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes finden auch bei den Nachsuchen Anwendung und werden immer stärker gewichtet;
Die neue Richtlinie ist praxisbezogen ausgestaltet und soll vor unabsichtlichem Fehlverhalten und dessen Konsequenzen (Strafverfolgung) schützen. Zudem dient sie als Ausbildungsgrundlage für die neuen Nachsuchenführer(innen) und als Anleitung für Jagdleiter/innen;
Es ist der Jagdhundekommission ein grosses Anliegen das bisher schon gut entwickelte und organisatorisch modern ausgestaltete Nachsuchenwesen im Kanton Aargau zeitgerecht weiterzuentwickeln und weiter zu verbessern.
Der Vorstand JagdAargbau hat an seiner Sitzung vom 8.2.2023 die neue Richtlinie Nachsuchenwesen, nach eingehender Diskussion, genehmigt. Diese wurde rückwirkend ab dem 1.1.2023 in Kraft gesetzt. Es wurde eigentlich nur Weniges angepasst. Eine Übersicht ist aus der beiliegenden Synopse zu ersehen. Zu den Details verweisen wir auf die nachfolgende Richtlinie.
» Richtlinie Nachsuchenwesen vom 8.2.2023