Schweiz übernimmt die europäische Drohnenregelung ab 1.1.2023
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Drohnen
Drohnen werden immer häufiger und zu vielerlei Zwecken eingesetzt, und sie dringen auch in Gebiete ein, welche bisher wenig oder gar nicht durch Störungen beeinträchtigt waren. Vögel und andere Wildtiere können Drohnen als Bedrohung wahrnehmen, was zu Stress führt, sie in die Flucht treibt oder zu Angriffen provoziert. Das ist eine Belastung für die Tiere und kann das Überleben und den Fortpflanzungserfolg beeinträchtigen. Auch bei einer kleineren Drohne können die hochdrehenden Rotoren zu schweren Schnittverletzungen führen. Beim Absturz einer Drohne können Personen am Boden verletzt werden. Tiere geraten durch tief fliegende Drohnen schnell in Panik, was zu Sekundärschäden führen kann.
Drohnen sind ferngesteuerte, meist kleinere Fluggeräte. Sie sind rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt. Bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm dürfen sie grundsätzlich ohne Bewilligung eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der «Pilot» jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne hat. Zudem dürfen keine Drohnen über Menschenansammlungen betrieben werden. Wenn die Drohne schwerer ist als 500 gr braucht es eine Haftpflichtversicherung. Luftaufnahmen sind zulässig - zu beachten sind dabei aber die Vorschriften zum Schutz von militärischen Anlagen und zum Schutz der Privatsphäre.
Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm finden sich in der «Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien». Drohnen gehören wie Modellflugzeuge in die Kategorie Unbemannte Luftfahrzeuge. Das Datenschutzgesetz regelt die Privatsphäre, hinzu kommen Verbote für Drohnen in speziellen Naturschutzgebieten sowie lokale Einschränkungen. In Jagdbanngebieten und in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung ist der Betrieb von Drohnen verboten.
Diese Gebiete sind auf der Drohnenkarte des BAZL gelb markiert:
Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm braucht es eine Bewilligung des BAZL.
Im Umkreis von 5km rund um Flugplätze und Heliports braucht es für den Betrieb einer Drohne vorgängig eine Bewilligung entweder durch den Flugplatzhalter oder bei grösseren Flugplätzen durch die Flugsicherung Skyguide. Auf der Drohnenkarte des BAZL kann man sich darüber informieren. Flughäfen und Flugplätze, die von der Flugsicherung kontrolliert werden, verfügen über eine sogenannte Kontrollzone, die auf der Drohnenkarte blau eingezeichnet ist. Diese Zonen dienen dem Schutz von startenden und landenden Flugzeugen. In Kontrollzonen darf mit Drohnen ohne Bewilligung durch Skyguide nur bis zu einer Maximalhöhe von 150m über Grund geflogen werden.
Ein Flyer des BAZL gibt Auskunft, welche Grundregeln es beim Betrieb von Multikoptern und Minidrohnen zu beachten gilt und ein breit abgestütztes Merkblatt gibt die Verhaltensempfehlungen für die Jagd ab. Mit Rücksicht und dem Einhalten der in diesem Merkblatt aufgeführten Regeln können Pilotinnen und Piloten von Drohnen Störungen vermeiden und so den Stress für Vögel und andere Wildtiere verringern. Dieses Merkblatt hat empfehlenden Charakter und ist nicht auf andere Luftfahrzeuge übertragbar, da deren Störpotenzial nicht vergleichbar ist. Wie bei allen Luftfahrzeugen ist die Privatsphäre zu respektieren:
Welche Voraussetzungen sind gegeben zum Start mit der Drohne: