Verbot von Fotofallen ist unverhältnismässig
Fotofallen, oder Wildkameras, sind eine moderne und zweckmässige Massnahme bei der Bejagung des Schwarzwildes und beim Wildmonitoring. Bei korrekter Montage der Fotofallen ist die Gefahr, dass Personen erfasst werden, gering. Ein Verbot wäre nicht sachgerecht, es ist unverhältnismässig, und es leistet keinen Beitrag zum Datenschutz.
Bundesrat wird aktiv
Was letztlich den Bundesrat in Sachen Fotofallen in Trab versetzt hat, sei dahingestellt. In seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage des Walliser Nationalrates Stéphane Rossini, bei der es um den Einsatz von Fotofallen im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprogrammen ging, stellte der Bundesrat unter anderem jedenfalls fest: “Insbesondere die rasante Entwicklung beim Einsatz von Fotofallen in Jägerkreisen bereitet den zuständigen Behörden Sorgen, denn hier besteht keine Kontrollmöglichkeit, ob die Fotofallen rechtskonform eingesetzt werden. Bei nächster Gelegenheit soll deshalb in Artikel 2 der Jagdverordnung der Einsatz von Fotofallen zu jagdlichen Zwecken verboten werden.“ Soweit der Bundesrat zu den Fotofallen, die er damit gewissermassen auf eine gleiche Ebene mit anderen unerlaubten jagdlichen Hilfsmitteln – wie etwa Schlingen, Leimruten oder auch Nachtzielgeräten - gestellt haben will.
Datenschutz als Begründung des Verbots
Der Grund für dieses Verbot, respektive die Einstufung von Fotofallen als unerlaubte jagdliche Hilfsmittel, liegt im Datenschutz. „Wildkameras auch Fotofallen genannt, sind vergleichbar mit Webcams und gemäss Datenschutzgesetz in der Regel nicht zulässig“, stellt Jagd Schweiz in einem Merkblatt fest. „Privatpersonen dürfen auf öffentlichem Grund keine Video- oder Fotoüberwachung betreiben. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in einem sehr engen Rahmen möglich.“
In Einklang mit einer Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zum „Datenschutzkonformen Betrieb von Webcams“ hält Jagd Schweiz aber fest. „Enthalten die abrufbaren Bilder keine Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen sind keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken einzuwenden.“
Falls es jedoch möglich sei, Personen zu bestimmen, so der Datenschutzbeauftragte, liege ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. e des Datenschutz-gesetzes vor. Bestimmbar sei eine Person auch dann, wenn sie zwar durch ihre Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus den Umständen, das heisst aus dem Kontext einer Information (z.B. Gegenstände, Kleidung, Fahrzeuge etc.) aber auf sie geschlossen werden könne. Gemäss Datenschutzgesetz gilt für dieses Bearbeiten von Personendaten eine Reihe von Grundsätzen mit denen der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden soll. Im Falle einer Persönlichkeitsverletzung kann eine betroffene Person gemäss Art. 16 des Datenschutzgesetzes Strafklage erheben.
Der Datenschutzbeauftrage hält aber den datenschutzkonformen Einsatz von Webcams - und damit auch von Fotofallen – in öffentlich zugänglichen Bereichen für möglich, wenn die Webcam so konfiguriert ist, dass keine Personen, respektive Gegenstände durch welche Personen bestimmt werden können, erkannt werden.