Bundesrat hebt Massnahmen auf

Einzig Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie Isolation bleiben noch bis Ende März

Seit 17. Februar 2022 gelten unter anderem noch folgende nationale Regeln und Verbote:

  • Eine Zertifikatspflicht gilt in der Schweiz nicht mehr. Bitte beachten Sie, dass dies bei Reisen ins Ausland weiterhin der Fall sein kann. Betriebe, Veranstalter und Einrichtungen wie etwa auch Spitäler können weiterhin Zertifikate verlangen, wenn dies dem Schutz der Anwesenden dient.
  • Eine Maskentragpflicht gilt im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen.
  • Die Einhaltung der grundsätzlichen Hygieneregeln sowie der Empfehlungen von Bund und Kanton ist weiterhin wichtig.

Bitte beachten Sie die Informationen des BAG

 

2G-Zertifikatspflicht mit Masken

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 beschlossen, dass ab Montag, 20. Dezember 2021, in der Schweiz verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus gelten. Zu Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G).

Als zusätzlicher Schutz muss an diesen Orten eine Maske getragen und es darf nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden kann, wie bei Blasmusikproben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden kann, wie in Discos und Tanzlokalen, sind nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+).

Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Ausserdem gilt erneut eine Homeoffice-Pflicht. Private Treffen sind auf zehn Personen beschränkt, falls eine Person ab 16 Jahren dabei ist, die nicht geimpft oder genesen ist.

 

 

Zertifikatspflicht Herbst 2021

Ab Montag, 6. Dezember 2021, wird in der Schweiz die Zertifikats- und Maskenpflicht ausgeweitet, die Home-Office-Empfehlung verstärkt sowie die Gültigkeit von Schnelltests verkürzt. Ausserdem erhalten zertifikatspflichtige Veranstaltungen und Einrichtungen die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken und damit auf die Maskenpflicht zu verzichten. 

Der Bundesrat reagiert damit auf die starke Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten in den Spitälern und auf das Auftreten der neuen Omikron-Virusvariante. Die neuen Massnahmen sind bis am 24. Januar 2022 befristet. Zudem gilt bei der Einreise eine verschärfte Testpflicht. Dafür werden ab 4. Dezember 2021 alle Länder von der aktuellen Quarantäneliste gestrichen.

Anpassung bei Vereinsveranstaltungen im innern
Für alle Veranstaltungen von Vereinen (fixe Gruppierungen) in Innenräumen gilt jetzt auch eine generelle Zertifikats- und Maskenpflicht. 

Im Art. 15, Abs. 1 der angepassten Covid-Verordnung wird der Grundsatz verankert, dass an allen Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht gilt. Die bisherige Ausnahme von der Zertifikatspflicht für kleine Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 30 Personen (beständige Guppen, z.B. Vereinstreffen) wird aufgrund der gravierenden epidemiologischen Lage aufgehoben. Auch hier könnten die Veranstalter den Zugang auf 2G beschränken und damit auf die Maskenpflicht verzichten. 

 

Seit 13. September 2021 gilt die allgemeine Zertifikatspflicht in Innenraumen:


Covid-19-Verordnung besondere Lage

 

Corona-Massnahmen für die Herbstjagd:

 

1. Zertifikatspflicht

Die Zertifikatspflicht besteht grundsätzlich für die Innenräume.

 


2. Vereinsveranstaltungen - diese Massnahme ist ab 6.12.2021 aufgehoben

Kleine Veranstaltungen von Vereinen für ihre Mitglieder bis max. 30 Personen dürfen gemäss Art. 14a Covid-Verordnung auch weiterhin stattfinden, ohne dass ein Zertifikat notwendig ist. Deshalb fallen Besprechungen/Sitzungen der Jagdgesellschaft in ihrer Jagdhütte unter diesen Titel der sog. "Vereinsveranstaltungen". Wie z.B. im öffentlichen Verkehr darf dort trotz Maskenpflicht auch kurz etwas getrunken oder gegessen werden, ohne dass dies explizit normiert werden muss.

Abklärungen beim Departement Gesundheit und Soziales haben ergeben, dass aber die allgemeine Zertifikatspflicht für Innenräume besteht, sobald sich Jagdgäste im Jagdhaus oder in der Jagdhütte aufhalten. Aenderung! Ab 6.12.2021 gilt in Innenräumen generell Zertifikatspflicht!


 

3. Durchführung der Herbstjagden 2021

Ausserhalb von Gebäuden gelten die bisherigen Regeln. Für Veranstaltungen im Freien - also auch für unsere Herbstjagden - kann gemäss Art. 14 der Verordnung darauf verzichtet werden, den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken (max. 500 Personen, die sich frei bewegen können).

Bei genügenden Platzverhältnissen gilt das auch für das Aserfeuer draussen. Sobald sich jedoch Jagdgäste im Jagdhaus / in der Jagdhütte aufhalten, gilt die allgemeine Zertifikatspflicht für Innenräume. Aenderung! Ab 6.12.2021 gilt in Innenräumen in jedem Fall Zertifikatspflicht!

 

4. Hygiene- und Abstandsregeln

Die Hygiene- und Abstandsregeln sind im bisherigen Rahmen einzuhalten.

 

Eigenverantwortung bleibt wegweisend 

Es ist wichtig, dass Sie sich weiterhin an die Hygiene- und Verhaltensregeln und an die jeweiligen Schutzkonzepte halten und wenn möglich, impfen lassen. Die Impfung bleibt das beste Mittel für den Ausstieg aus der aktuellen Krise. Der Bundesrat hat deshalb an seiner Sitzung vom 13. Oktober 2021 die Impfoffensive konkretisiert und lanciert eine Impfwoche.

Wenn Sie Symptome haben, bleiben Sie zu Hause und lassen Sie sich testen, auch wenn Sie geimpft oder genesen sind.

 

In diesem Sinne wünschen wir allen eine erfolgreiche Herbstjagd und stets Weidmannsheil

 

 


 

» Covid-Verordnung besondere Lage,  8. September 2021

Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage 

1 Für Veranstaltungen in Innenräumen kann darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 30.

b. Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind.

c. Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.

d. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.

e. Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.

 

» Erläuterungen "Covid-Verordnung besondere Lage" 8. September 2021

Art. 14 Veranstaltungen im Freien:
Die Veranstaltungen im Innenbereich sollen künftig grundsätzlich nur noch mit einer Zertifikatszugangsbeschränkung durchgeführt werden können (für die Ausnahmen siehe Art. 14a). Für Veranstaltungen im Aussenbereich soll diese Einschränkung weiterhin freiwillig bleiben, solange es sich nicht um Grossveranstaltungen handelt. Für Veranstaltungen draussen, die kein Zertifikat verlangen, sollen die bisherigen Vorgaben weitergelten (Art. 14, Abs. 1). Auch private Veranstaltungen im Freien sollen weiterhin mit bis zu 50 Personen einzig unter Beachtung der BAG-Empfehlungen zu Hygiene und Verhalten stattfinden können (Abs. 2), sofern sie im privaten Raum (Garten o.ä.) oder im öffentlichen Raum (z.B. Grillstellen) stattfinden. Werden sie mit mehr als 50 Personen oder aber in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben durchgeführt, gelangen die allgemeinen Veranstaltungsregeln zur Anwendung.


Art. 14a Veranstaltungen in Innenräumen - Ausnahmen:
Alle Veranstaltungen im Innenbereich sollen grundsätzlich zwingend der Zertifikatspflicht unterstehen. Aus Verhältnismässigkeitsgründen sollen einzig die folgenden definierten Bereiche davon ausgenommen werden.

Abs. 1: Kleine Veranstaltungen mit max. 30 Personen, die sich regelmässig in dieser Zusammensetzung treffen und die dem Organisator bekannt sind, sollen auch weiterhin stattfinden dürfen, ohne dass ein Zertifikat notwendig ist (Art. 14 a, Bst. a). Dies betrifft z.B. Vereinstreffen, aber auch Chöre oder Yogagruppen, die in der gleichen Konstellation proben bzw. praktizieren. An den übrigen Vorgaben soll sich nichts ändern (Kapazitätsbeschränkung auf zwei Drittel, Maskenpflicht nach Artikel 6 sowie Mindestabstand nach Möglichkeit, vgl. Bst. c und d). Einzig die Konsumation von Speisen und Getränken soll nicht erlaubt sein, da für die Konsumation in Restaurationsbetrieben im Innenbereich die Zertifikatspflicht vorgesehen ist und ansonsten in Innenbereichen in der Regel eine Maskenpflicht gilt (Bst. e). Selbstverständlich darf wie im öffentlichen Verkehr trotz Maskenpflicht oder im Rahmen eines Hallentrainings z.B. kurz etwas getrunken oder gegessen werden, ohne dass dies explizit normiert werden muss.

Abs. 2: Auch für im kleinen Rahmen durchgeführte religiöse Veranstaltungen (einschliesslich Hochzeitsfeiern und Gedenkgottesdienste), Bestattungs- bzw. Trauerfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden (z.B. zivile Trauungen, Schlichtungs- und Gerichtsverfahren oder durch Strassenverkehrsämter durchgeführte theoretische Fahrprüfungen) sowie Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung (z.B. Delegierten- bzw. Parteiversammlungen) soll unter den Rahmenbedingungen nach Absatz 1 keine Zertifikatspflicht gelten, dies primär aus grundrechtlichen Überlegungen. Einzig die Buchstaben a und b kommen nicht zur Anwendung, d.h. es muss sich dabei nicht um einen Verein oder eine andere beständige Gruppe handeln, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind. Anstelle dessen ist die Erhebung der Kontaktdaten vorgesehen, damit ein allfälliges Contact Tracing trotzdem sichergestellt werden kann. Auch soll die Teilnahme von maximal 50 Personen (anstelle 30 gemäss Absatz 1) zulässig sein. Für solche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen gilt jedoch auch das Zertifikatserfordernis; dieses stellt eine wesentlich weniger einschränkende Massnahme dar als ein allfälliges Verbot; auch mit Blick auf die betroffenen Grundrechte (insb. Glaubens- und Gewissensfreiheit) ist die Ausweitung des Zertifikatserfordernisses angesichts der aktuell stark steigenden Anzahl Hospitalisationen als verhältnismässige Massnahme einzustufen.

Abs. 3: Private Veranstaltungen (d.h. Anlässe im Familien- und Freundeskreis) im Innern, die in privaten Räumen bzw. nicht in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten stattfinden, sollen - im Sinne einer Privilegierung - weiterhin mit bis zu 30 Personen einzig unter Beachtung der BAG-Empfehlungen zu Hygiene und Verhalten stattfinden können. Nehmen an solchen Anlässen mehr Personen teil oder finden sie in öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Restaurants oder öffentlich zugänglichen Mieträumlichkeiten statt, gelten die allgemeinen Veranstaltungsregeln (Schutzkonzeptpflicht sowie Zugangsbeschränkung mittels Zertifikat).


 

Keine Änderung der Corona-Massnahmen im August 2021

Die Corona-Politik des Bundes geht in eine neue Phase: Fortan will der Bundesrat die Schraube bei den Massnahmen erst wieder anziehen, wenn eine Überlastung der Spitäler droht. Zudem sollen Tests von Personen ohne Symptome ab Oktober nicht mehr bezahlt werden.

An seiner Sitzung vom 11. August 2021 hat der Bundesrat beschlossen, die noch geltenden Massnahmen aufrechtzuerhalten. Diese dienen künftig dem Schutz der Spitalstrukturen und nicht mehr der nicht geimpften Bevölkerung. Die Rückkehr zur Normalität ist abhängig von einer massiven Erhöhung der Anzahl Personen, die sich impfen lassen. 

Ganz aufheben will der Bundesrat die wenigen verbliebenen Schutzmassnahmen wie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr jedoch nicht. Er argumentiert mit der «ungewissen Entwicklung der epidemiologischen Lage». Noch ist unsicher, wie sich die Ferienrückkehrer und die Delta-Variante auf die Belegung der Spitalbetten auswirken wird. Eine Überlastung sei «nicht auszuschliessen», schreibt der Bundesrat.

Die aktuelle Teststrategie als Pfeiler der Pandemiebekämpfung muss weiterverfolgt werden. Ab 1. Oktober 2021 wird das Testen von Personen ohne Symptome nicht mehr kostenlos sein. Der Bundesrat schickt diese Anpassungen in die Vernehmlassung und trifft seinen Entscheid am 25. August 2021.

Bundesrat hält die Schutzmassnahmen aufrecht und ruft die Bevölkerung auf, sich impfen zu lassen

 

Grosse Öffnungsschritte ab 26. Juni 2021

Ab Samstag, 26. Juni 2021, werden die Massnahmen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. So werden unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Ausserdem können in Restaurants wieder beliebig viele Personen zusammensitzen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Beschränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden. Damit ist der Öffnungsschritt grösser als in der Konsultation vorgeschlagen. An seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat zudem die Einreise in die Schweiz erleichtert. Die grenzsanitarischen Massnahmen konzentrieren sich neu auf Einreisende aus Ländern mit einer besorgniserregenden Virusvariante.

 

Lockerungen ab 19. April 2021 - Gastro, Veranstaltungen, Kultur, Freizeit, Sport

Der Bundesrat hat am Mittwoch, 14. April 2021, die nationalen Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie weiter gelockert. Ab dem 19. April 2021 sind mit gewissen Einschränkungen wieder Veranstaltungen mit Publikum möglich. Auch sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt, ebenso gewisse Wettkämpfe. Restaurants können ihre Terrassen wieder öffnen. Nach wie vor besteht das Ziel aller Massnahmen, unnötige Kontakte zu vermeiden.

Restaurants können den Aussenbereich zwischen 06.00 bis 23.00 Uhr öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und es dürfen maximal vier Personen zusammensitzen (Ausnahme: Eltern mit ihren Kindern). Alle Gäste müssen ihre Kontaktdaten abgeben. Sie müssen zudem – ausser während der Konsumation –eine Maske tragen. Zum Schutz der Gäste muss zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten oder als Alternative eine Abschrankung angebracht werden. Das Personal trägt immer eine Maske.

An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) dürfen in Innenräumen weiterhin höchstens 10 Personen und in Aussenräumen weiterhin höchstens 15 Personen teilnehmen. Was Menschenansammlungen sowie Treffen im Familien- und Freundeskreis im öffentlichen Raum anbelangt, sind diese mit maximal 15 Personen erlaubt. Darüber hinaus bleiben solche Ansammlungen verboten.

Vereinstreffen, auch Generalversammlungen, gelten als Veranstaltungen. Diese sind ab 19. April 2021 wieder erlaubt (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Es gilt eine Obergrenze von 15 Personen drinnen und draussen und eine Maskenpflicht. Zudem muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden. Auch wenn Sitzungen physisch durchgeführt werden könnten, wird empfohlen, diese – wenn möglich – nach wie vor virtuell abzuhalten.

Sport- und Freizeitanlagen dürfen im Kanton Aargau ab Montag, 19. April 2021 sowohl die Innen- als auch Aussenbereiche für Personen aller Alterskategorien wieder öffnen. Für den Innenbereich gelten Einschränkungen für Erwachsene mit Jahrgang 2000 und älter. Auch Wettkämpfe sind mit Einschränkungen wieder für alle Alterskategorien erlaubt. Spezifische Regelungen bestehen ferner für den Leistungs-/Profisport.

Betreffend Informationsveranstaltungen gilt nach wie vor die Beschränkung auf 50 Personen. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage kann die zuständige kantonale Behörde – im Kanton Aargau die Kantonsärztin – Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 6–6f bewilligen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zulässt und vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.

Für Publikums-Veranstaltungen im Aussenbereich sind maximal 100 Gäste zulässig, für Publikums-Veranstaltungen im Innenbereich maximal 50. Die für die Gäste verfügbaren Sitzplätze dürfen zu höchstens einem Drittel besetzt werden.

Sämtliche Kulturbetriebe dürfen im Kanton Aargau wieder öffnen. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen und andere Aktivitäten im Innenbereich als auch im Aussenbereich. Es bestehen unter anderem Einschränkungen bezüglich der Anzahl Teilnehmenden als auch bezogen auf die zulässigen kulturellen Aktivitäten.

Zusätzliche Informationen finden Sie im

 

Verstärkte Massnahmen ab 18. Januar 2021

Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Die kantonalen Schutzmassnahmen im Aargau vom 18. Dezember 2020 werden auf den 17. Januar 2021 weitgehend aufgehoben beziehungsweise neu durch die beschlossenen Anordnungen des Bundesrates abgelöst.

Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen:

 

Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden auf 5 Personen beschränkt.
 
An privaten Veranstaltungen dürfen ebenfalls nur maximal 5 Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt.
 
 

Verschärfte Massnahmen ab 12. Dez. 2020

Der Bundesrat hat entschieden: Um eine Überlastung des Gesundheitssystems und der Spitäler zu verhindern, gelten folgende Massnahmen ab Samstag, 12. Dezember 2020, bis vorerst am 22. Januar 2021.

Sperrstunde ab 19 Uhr, Schliessungen am Sonntag: Einkaufsläden, Freizeit- und Sportanlagen (inkl. Fitnesscenter) müssen von 19 bis 6 Uhr schliessen und bleiben an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Ausgenommen sind Apotheken, Märkte im Freien und Tankstellen zum Benzinbezug.

Gastrobetriebe müssen ebenfalls von 19 bis 6 Uhr schliessen, dürfen aber an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Am 24. Dezember und für Silvester gilt die Sperrstunde erst ab 1 Uhr. Takeaway-Angebote und Lieferdienste können weiterhin bis um 23 Uhr offen bleiben. Restaurants, die ausschliesslich Hotelgäste bedienen, dürfen ebenfalls bis 23 Uhr geöffnet sein.

Private Treffen: Im Privaten dürfen sich weiterhin maximal 10 Personen treffen. Kinder werden mitgezählt. Der Bundesrat empfiehlt zudem dringend, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken.

Öffentliche VeranstaltungenAlle öffentlichen Veranstaltungen sind mit Ausnahme von religiösen Feiern (maximal 50 Personen), Versammlungen von Legislativen und politischen Kundgebungen (maximal 50 Personen) verboten.

Sport und Kultur: Sportaktivitäten in der Freizeit sind nur noch in Gruppen bis höchstens 5 Personen erlaubt. Kontaktsportarten bleiben verboten. Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt.

Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bleiben erlaubt. Auch Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und Matches in den Profiligen bleiben ohne Publikum möglich. Weiterhin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in Ergänzung zu den vom Bundesrat festgelegten Regelungen und Verbote verschiedene Massnahmen auf kantonaler Ebene beschlossen. So sind spontane Versammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als 5 Personen im Kanton Aargau verboten.

 

Der Bundesrat und der Regierungsrat werden am 13. Januar 2021 über Fortführung der Massnahmen entscheiden!

 

Gesellschaftsjagden gelten als Veranstaltungen, diese sind somit ab Samstag, 12. Dezember 2020, verboten.

Einzeljagden sind nach wie vor erlaubt. In Anlehnung und in Solidarität an die Sport- und Freizeitaktivitäten dürfte die Obergrenze dafür bei fünf Personen liegen.

Kreisschreiben Aarg. Jagdverwaltung

Die Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald hat den Obmännern/frauen der Aargauer Jagdgesellschaft das Kreisschreiben verschickt und darauf hingewiesen, dass Gesellschaftsjagden ab morgen 12. Dezember 2020 bis voraussichtlich 20. Januar 2021 nicht erlaubt sind. Es sind also auch die Schwarzwildjagden Anfang Januar von den Massnahmen betroffen. Einzeljagden seien nach wie vor möglich!

⇒  Kreisschreiben Jagd und Fischerei vom 10. Dezember 2020

 

Die Ampeln stehen auf R O T

An die Präsidentinnen und Präsidenten der Aargauer Jagdgesellschaften
und Jagdvereine des Kantons Aargau

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen

Die Ampeln stehen auf Rot und es liegt an uns und unserem Verhalten, dass nicht noch härtere Massnahmen verfügt werden müssen. Seit 29. Oktober 2020 gelten die vom Bundesrat neu beschlossenen Massnahmen. Sie betreffen vor allem den Ausgang, die Freizeit und die Maskentragpflicht.

Als Aargauer Jäger üben Sie mit Passion und grosser Disziplin die Jagd im Kanton Aargau aus. Im Vordergrund stand bisher die Sicherheit im Umgang mit Jagdwaffen und die Einhaltung des Tierwohls. Wir danken Ihnen, wenn Sie mit gleicher Sorgfalt auch den Vorgaben des Bundes und des Kantons im Umgang mit der Coronapandemie zur Umsetzung verhelfen.

Gemäss kantonalem Jagdgesetz sind bis Ende Dezember alle Formen der Jagdausübung möglich, von der Einzeljagd im Ansitz und Pirsch über kleine Drückjagden bis hin zu Bewegungsjagden. Die Bewegungsjagd gilt als Veranstaltung, die einem öffentlichen Zweck resp. einer öffentlichen Aufgabenerfüllung dient. Die Anzahl Teilnehmer beträgt gemäss bundesrätlichen Vorgaben maximal 50 Personen. Der Kanton kann diese Vorgabe jederzeit verschärfen. Wir würden Sie dazu umgehend informieren.

Das vom AJV Jagd Aargau erarbeitete Schutzkonzept vom 19. Oktober 2020 bleibt gültig (angepasst auf die Beschränkung von 50 Personen).

Sehen Sie die aktuelle Zeit als Chance für Neues und nicht als Verzicht auf liebgewonnene Traditionen. Sind Sie sich Ihrer Vorbildrolle in der Oeffentlichkeit bewusst.

Herzlichen Dank für die umsichtige Führung Ihres Jagdvereins.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen allen eine erfolgreiche, unfall- und krankheitsfreie Jagd

Mit freundlichen Grüssen und herzlichem Weidmannsheil

 

Maskenpflicht sobald zwei Personen zusammen sind

3.11.2020: Das Schutzkonzept ist zwischenzeitlich mit den Revierkantonen BL, LU, SG, SO und TG koordiniert und mit dem Kantonsärztlichen Dienst Aargau abgesprochen worden. Der Kantonsärztliche Dienst empfiehlt eine Maskentragpflicht sobald zwei Personen zusammen sind, auch wenn über 1,5 Meter Abstand eingehalten werden.

Zudem muss im lokalen Schutzkonzept ersichtlich sein, wer für die Um- und Durchsetzung der Massnahmen verantwortlich ist. Da die Verantwortlichkeiten auf der Herbstjagd (Sicherheit, Abschussvorgaben etc.) grundsätzlich über den Jagdleiter geregelt sind, ist in den meisten Fällen auch er für die Durchsetzung der Corona-Massnahmen verantwortlich. Er instruiert alle Beteiligten der Jagd.

Weiter muss im Dokument auch ersichtlich sein, wer gegenüber den zuständigen Behörden die Kontaktperson ist (jene Person, welche alle Personendaten hat). Ansprechperson für den Kanton ist der Obmann (Präsident des Jagdvereins).

Natürlich können die Jagdgesellschaften die Zuständigkeiten aber selber festlegen.

Die lokalen Schutzkonzepte müssen nicht vom Kanton genehmigt werden.

Wir haben am 3. November 2020 unser Konzept ergänzt und angepasst.

 

Die verschäften Massnahmen vom 28. Okt. 2020

28.10.2020 – Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des neuen Coronavirus ergriffen. 

Die Fallzahlen sowie die Anzahl Hospitalisationen nehmen drastisch zu. Der Bundesrat will die Ausbreitung von Covid-19 Infektionen eindämmen und die Überlastung der Intensivpflegestationen sowie des Gesundheitspersonals in den Spitälern verhindern. Dazu hat er am 28. Oktober 2020 Massnahmen ergriffen, welche die Zahl der Kontakte unter den Menschen reduzieren.

Folgende Massnahmen gelten ab dem 29. Oktober

  • Grossveranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind nicht mehr erlaubt. Ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen, politische Demonstrationen und Unterschriftensammlungen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen.
  • Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
  • In Restaurants und Bars dürfen höchsten vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familien mit Kindern. Es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.
  • Anlässe mit mehr als 10 Personen sind in privaten Räumen nicht mehr erlaubt.
  • Hochschulen müssen ab 2. November 2020 auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt an den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.
  • Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind verboten. Für Kinder und im professionellen Bereich sind Ausnahmen geregelt.
  • Anlässe von Laienchören sind verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt.
  • Die Maskenpflicht wird weiter ausgedehnt. Im Freien müssen Masken in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren und Dorfkernen getragen werden. Bei einer Menschenansammlung, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann (z.B. stark frequentierte Strassen, Plätze und Parks), muss man ebenfalls Masken tragen.
  • Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an der Arbeitsstätte für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.

 

Corona-Konzept Herbstjagd 2020

Die Bewegungsjagden sind auch gemäss aktueller bundesrätlichen Verordnung "Veranstaltungen“ (mit max. 50 Personen). Die Herbstjagd kann gemäss Konzept durch die Jagdgesellschaft vorbereitet und durchgeführt werden. 

Nach Sicht der Jagdverwaltung sind gemäss den gestrigen Beschlüssen des Bundesrates die Herbstjagden nach wie vor möglich (maximal 50 Personen). Das Corona-Konzept von Jagd Aargau deckt die Vorgaben immer noch sehr gut ab. 

Da die Jagd im Freien stattfindet, die Personen mit Telefonnummern sogar bereits vorher bekannt sind und während der meisten Zeit die Abstände zwischen den Personen vergleichsweise sehr gross sind, können viele Vorgaben einfach umgesetzt werden. Beim Personentransport und bei der Verpflegung werden Anpassungen nötig sein (Masken tragen, Abstände am Aserplatz, Personen aufteilen etc.). Der gesellschaftliche Teil kann oder muss je nach Örtlichkeiten reduziert oder abgesagt werden.

Es gilt immer noch das (angepasste) Corona-Schutzkonzept mit den drei Haupt-Massnahmen: 

  • Hygienevorschriften (regelmässig Hände waschen oder desinfizieren) 
  • Abstandsmassnahmen (1,5 m) und Masken tragen 
  • Registrierungspflicht.

upload/Corona/CoronaAJVRot.jpg

Die Jagdgesellschaften halten sich an folgendes Corona-Konzept:

1. Als veranstaltende Organisation legen Sie die verantwortlichen Personen fest und haben dafür zu sorgen, dass

  • die Teilnehmerzahl auf maximal 50 Personen beschränkt wird,
  • die Begrüssung Corona konform stattfindet (kein Händeschütteln, keine Umarmung),
  • genügend Platz vorhanden ist, insbesondere die Abstände von mind. 1,5 m bei der Begrüssung, beim Transport, beim Anstellen, bei Besprechungen, beim Zwischenaser, beim Verblasen der Strecke (Bläser haben gar einen Abstand von 2-3 Metern einzuhalten) und am Aserfeuer gewährleistet werden können,
  • die Maskenpflicht auferlegt werden muss wo der Abstand nicht eingehalten werden kann und somit eine genügende Anzahl Masken zur Verfügung stehen,
  • Desinfektionsmittel (3 ml pro Anwendung) oder gar Wasser mit Seife und Haushaltpapier zur Verfügung steht,
  • beim Aserplatz vor allem in Innenräumen die nötigen Abstände eingehalten werden können und
  • Ihre Jagdteilnehmer über Ihre Massnahmen informiert sind.

2. Die vorhandenen Präsenzlisten aller Jagdteilnehmenden (Jäger und Treiber) müssen Nachname, Vorname, Adresse sowie Telefonnummern enthalten (sofern vorhanden auch Gruppeneinteilung) und müssen währende 14 Tagen aufbewahrt werden.

Wir haben aus den Faktenblättern von Bund und Kanton die nötigen Hygiene- und Verhaltensregeln zusammen getragen und ein Plakat zum herunterladen bereitgestellt.

 

In diesem Sinne wünschen wir eine erfolgreiche Herbstjagd. Halten Sie sich gesund und helfen Sie, das Corona-Virus nicht weiterzuverbreiten - Sie sind es sich und Ihren Mitmenschen schuldig.