Schalldämpfer zum Wohl von Mensch und Tier

In der Schweiz ist der Einsatz von integrierten oder aufgesetzten Schalldämpfern gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. i Ziff. 4 der Eidg. Jagdverordnung verboten. In andern Ländern dagegen wird auf der Jagd mit Schalldämpfern geschossen und in Grossbritannien ist deren Verwendung für Jagdführer und Forstbeamte sogar vorgeschrieben. Bei der gescheiterten Revision des eidgenössischen Jagdgesetzes war eine der unbestrittenen Massnahmen dessen Anpassung zum vereinfachten Einsatz von schalldämpfenden Hilfsmitteln.

     
 

Der Knall der bei der Schussabgabe hörbar ist, wird durch die explosionsartige Expansion der Gase erzeugt, die beim Verbrennen des Pulvers in der Patrone entstehen. Einen Schalldämpfer kann man sich vorstellen, wie einen Puffer für diese Gase. Die Gase werden in einem ‘Behälter’ aufgefangen und ihre Expansionsgeschwindigkeit wird vermindert, die Gase entweichen langsamer. Den Knall den die Kugel beim Durchbrechen der Schallmauer (330 m/s) erzeugt, wird von einem Schalldämpfer nicht gemindert. Ein Schalldämpfer ist somit nicht in der Lage, ein Schussgeräusch ganz zu schlucken, das Geräusch wird aber auf ein vertretbares Mass reduziert.

 

 
     

Schalldämpfer gelten als Waffenzubehör, die entsprechenden Bestimmungen stehen im Waffengesetz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Waffengesetzes) im gleichen Artikel wie z.B. die Granatwerfern (Bst. c), die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich verboten sind, ausser es liegt eine Ausnahmebewilligung vor (Art. 5 Abs. 4 und Art. 28 b des Waffengesetzes). 

     
 

Man versteht nur mit Mühe, weshalb Schalldämpfer und Granatwerfer nebeneinander in Artikel 4 Absatz 2 des Waffengesetzes genannt werden. Zwischen einem Zubehör, das den einzigen Zweck hat, den Lärm beim Schiessen mit einer Waffe zu verringern, und einem Gerät, mit dem tatsächlich andere Schiessmunition verwendet werden kann, gibt es wohl grosse und einleuchtende Unterschiede.

 
     

 

Der Einsatz von schalldämpfenden Hilfsmitteln auf der Jagd hat sich im europäischen Raum zwischenzeitlich grossflächig durchgesetzt. Gründe sind hauptsächlich der Lärmschutz der Bevölkerung im Allgemeinen und der Jagdausübenden und deren begleitenden Hunde im Speziellen. Ebenso reduziert sich mit schalldämpfenden Hilfsmitteln die mit einer Schussabgabe in der Dämmerung oder nachts verbundene Blendung des Schützen. Zudem wird auch der Rückstoss bei der Schussabgabe massgeblich verringert. Dies führt neben der Gesundheitsförderung auch zu einer Verbesserung der Treffsicherheit und ist somit eine weitere Massnahme zur Verbesserung des Tierwohls einerseits sowie der Jagdeffizienz andererseits.

Anfangs Juni 2021 hat die Jagdkommission des Kantons Aargau beschlossen, der Regierung einen Antrag zur Möglichkeit einer erleichterten Bewilligung beim Einsatz von schalldämpfenden Hilfsmitteln auf Jagdwaffen zu stellen. JagdAargau hat der Regierung die notwendigen Erläuterungen geliefert.

Jagd Aargau hat auf Wunsch der Jagdkommission in einer Umfrage im Frühling 2021 den Bedarf nach dem Einsatz dieser neuen Technologie abgeklärt. 74.8 % der Antwortenden befürworten den Einsatz des Schalldämpfers. Ein Grossteil der Befürworter würde Schalldämpfer einsetzen.

JagdAargau ist überzeugt, dass der Einsatz dieser neuen Jagdtechnologie zum Wohl von Wildtier, Bevölkerung, Jagdausübenden und begleitenden Jagdhunden auf der Basis der heute geltenden Rechtsgrundlage möglich ist und bitten den Regierungsrat des Kantons Aargau, diese Möglichkeit den Interessierten baldmöglichst zugänglich zu machen.

» Antrag an die Regierung für eine erleichterte Bewilligung von schalldämpfender Hilfsmittel auf Jagdwaffen

 


 

Die Jagdkommission wird diese Angelegenheit in ihrer nächsten Sitzung behandeln.

»  Antwort Regierungsrat Stephan Attiger an JagdAargau vom 25. Agusut 2021